Dies ist mein Beitrag zum Schwerpunkt "Urheberrecht" der Zeitschrift Gazzetta (12/2012), die von ProLitteris (Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst) herausgegeben wird. Dass diese sich nun für einen Dialog zu öffnen beginnt, stimmt mich hoffnungsvoll. Der von Matthias Matussek in der gleichen Ausgabe bemühte Vergleich der "Netzaktivisten" (wer genau ist das eigentlich?) mit der Hitlerjugend zeigt aber, wie tief sich einige eingebunkert haben. Und dass die Zeitschrift so analog ist, dass auf der eigenen Website nicht einmal ein Hinweis auf die Ausgabe zu finden, lässt erahnen, wie lange der Weg noch sein wird.

Der untenstehende Text ist meine Rohversion, die noch Tippfehler enthalten kann. Die redigierte und gelayoutete Fassung als eingescanntes PDF. (3.5mb)

Wir versuchen mit einem rechtlichen Instrumentarium, das die Kultur des 19. Jahrhunderts spiegelt, kulturelle Praktiken des 21. Jahrhunderts zu regeln. Das kann nicht gut gehen. Das Urheberrecht muss tiefgreifend umgestaltet werden, sonst droht es sich so weit von der Lebenswirklichkeit und den Erfahrungen der Menschen zu entfernen, dass es als ein Mittel des Zwangs der Verwerterinnen und Verwerter und nicht als ein Mittel des Schutzes der Autorinnen und Autoren erlebt wird.

Das Recht steht immer in einem komplexen Wechselverhältnis zur sozialen Wirklichkeit. Es bringt sie hervor und es nimmt sie auf. Es schafft Wirklichkeit in dem Sinne, dass es verbindliche, durchsetzungsstarke Regeln definiert, deren Wirkungsmacht auf dem staatlichen Gewaltmonopol beruhen. Das Recht ist aber selbst ein Produkt sozialer Prozesse in dem Sinne, als dass es durch die Normen, Kulturen und Machtverhältnisse des spezifischen historischen Moments seiner Formulierung geprägt wird. Die Distanz zwischen der Welt, die das Recht verkörpert und den aktuell bestehenden Normen, Kulturen und Machtverhältnissen, die es regelt, beeinflusst die soziale Legitimität eines Gesetzes. Im Normalfall eines freiheitlichen Rechtsstaats sorgt die periodische Revision des Rechtes dafür, dass diese Distanz nicht zu gross wird und die Legitimität eines Gesetzes nicht durch den steten gesellschaftlichen Wandel ausgehöhlt wird. Revisionen sind dabei immer konfliktreiche Prozesse in dem etablierte und aufsteigende Akteure darum ringen, ihre eigene Position im Gesetz zu verankern, um sich damit gegen andere besser durchsetzen zu können.

Im Bereich des Urheberrechts erleben wir gerade alles andere als den Normalfall. Die Distanz zwischen den Normen und Praktiken, die das Urheberrecht kodifiziert, und den Normen und Praktiken, die den Alltag der Gegenwart prägen, wird immer grösser. Und nichts deutet darauf hin, dass diese Entwicklung bald zu Ende sein wird. Denn während sich das Urheberrecht in den letzten 100 Jahren, trotz oder sogar wegen diverser Revision, in seiner Struktur kaum verändert hat, finden gerade im jenem Bereich, den dieses Recht regelt – die Schaffung und Nutzung immaterieller kultureller Werke – rasante, tief greifende Veränderungen statt. Deren Geschwindigkeit hat sich in den letzten Jahren sogar noch beschleunigt.

Drei fundamentale Annahmen, die das Urheberrecht prägen und die Welt abbilden, aus der es kommt, sind heute höchst problematisch geworden, denn sie haben nur noch wenig mit der Welt in der wir leben zu tun.

Öffentlichkeit
Für die bürgerliche Welt des 19. Jahrhunderts ist die Unterscheidung zwischen „öffentlich“ und „privat“ von zentraler Bedeutung. Und das gleich auf mehreren Ebenen. Auf der ökonomischen steht „öffentlich“ für das Staatliche und „privat“ für das Privatwirtschaftliche. Auf der sozial/politischen steht „öffentlich“ für die Alle betreffenden Angelegenheiten (res publica) und deren Allen zugängliche Aushandlungsprozesse und „privat“ für den abgeschlossenen, persönlich-häuslichen Bereich. In dem von dieser Welt geprägten Urheberrecht drückt sich das so aus, dass für diese beiden Bereiche völlig andere Regeln gelten. Fast jede Nutzung eines geschützten Werkes in der Öffentlichkeit bedarf der Zustimmung durch den/die RechteinhaberIn. Im persönlich-häuslichen Bereich hingegen sind (fast) alle Nutzungen bewilligungsfrei, beziehungsweise pauschal bewilligt (was in der Erfahrung der NutzerInnen das selbe ist). Dabei wurde davon ausgegangen, dass jedes Agieren in der Öffentlichkeit immer auch eine ökonomische Dimension beinhaltet, während das Persönlich-Häusliche als die Domaine des nicht-ökonomischen konzipiert war. Im Öffentlichen sollte das politisch-ökonomische, im privaten das soziale Leben stattfinden. Der eine Bereich wurde als produktiv, der andere als reproduktiv gedacht. Entsprechend kamen jene weiten Bereiche des kulturellen Lebens, die im Privaten stattfanden, mit dem Urheberrecht de facto kaum Berührung. Es regelte vielmehr vor allem jenen als politisch und ökonomisch relevant erachteten Teil, welcher in der Öffentlichkeit stattfand. Damit hatte das Urheberrecht einen relativ klaren, limitierten sozialen Wirkungsbereich und spielte im Alltag der meisten Menschen kaum eine Rolle.

Diese für die bürgerlichen Kultur so grundlegende Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre ist in den letzten Jahrzehnten im Alltag stark erodiert. Die Grenzen zwischen den beiden Bereichen haben sich so gründlich und vielfach verschoben, dass die Kategorien selbst problematisch geworden sind. Erst wurde die ideologische Grundlage dieser Unterscheidung von Feministinnen mit dem Slogan „das Private ist politisch“ in Frage gestellt, dann wurden viele öffentliche Räume und Funktionen privatisiert. Im Zuge der Digitalisierung und Vernetzung verlagerten sich viele einst als privat geltende Tätigkeiten in den öffentlichen Bereich. Eine Folge dieser Verschiebung ist eine enorme Ausweitung des Wirkungsbereiches der Urheberrechts. Das Urheberrecht betrifft heute fast alle und regelt auch kulturelle Nutzungen, die nach ihrer sozialen Logik eher dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Während es für Teenager meiner Generation problemlos möglich war, im eigenen Zimmer Posters aufzuhängen und sie damit eine eigene kulturelle Identität zu basteln, so gilt der selbe soziale Prozess, wenn er heute auf einer social media Plattform stattfindet, bereits als urheberrechtlich relevante, weil öffentliche Nutzung, die mit einer Klage geahndet werden kann. Aktuellen Schätzungen aus Deutschland zufolge hat die durchschnittliche Facebook Seite einen „Abmahnwert“ von rund €10'000. Diesem „Wert“ zugrunde liegende Unterscheidung zwischen privat und öffentlich widerspricht der sozialen Praxis der Nutzung völlig. Der Versuch, das Urheberrecht in solchen Situationen zur Geltung zu bringen, führt dazu, dass es zunehmend als im Widerspruch zur freien, persönlichen Kommunikation und Identitätsbildung gesehen wird. Dies ist ist eine der stärksten Faktoren, die zur Delegitimierung des Urheberrechts als Ganzem führen, weil es in der sozialen Erfahrung in die Nähe von Überwachung und Zensur rückt.

UrheberIn
Die enorme Ausweitung des Geltungsbereichs des Urheberrechts hat aber nicht nur mit der problematisch gewordenen Unterscheidung zwischen der öffentlichen und privaten Sphäre zu tun. Urheberschaft im empathischen Sinne, als Schöpfung von „Werken der Literatur und Kunst“ ist eigentlich eine aussergewöhnliche Leistung, die nur wenige vermögen. Auch dies entspricht durchaus der Welt des 19. Jahrhunderts, in der die Zahl der Autoren, und noch viel mehr jene der Autorinnen, verhältnismässig klein war. Mit kulturellen Werken an die Öffentlichkeit zu treten war eine ungewöhnliche Tätigkeit, die einen privilegierten sozialen Status verdiente. Auch wenn die ökonomische Stellung der AutorInnen zumeist prekär war, so besassen sie dennoch im bürgerlichen Kosmos einen herausragenden Status.

Heute ist die Zahl der AutorInnen, die urheberrechtlich geschützte Werke schaffen, explodiert. Aus zwei Gründen. Die Anforderungen an den „individuellen Charakter“ beziehungsweise die „Schöpfungshöhe“ eines Werkes sind extrem niedrig. Auch sehr kleine kreative Leistung erfüllen diese Anforderungen in der Regel problemlos. Banale Äusserungen, kommerzielle Dutzendware erhalten dadurch den rechtlichen Status grosser kultureller Schöpfungen. Das ist aber nicht alles. Aufgrund vielfältiger gesellschaftlicher Veränderungen, insbesondere auch in der Wirtschaft, ist die Zahl der Personen, die mit eigenen kreativen Leistungen in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten, stark gewachsen. Nicht nur in den creative industries werden kreative Leistungen in grosser Zahl produziert, im Grunde ist es heute eine allgemeine Anforderungen an jeden, kreativ in Erscheinung zu treten und aktiv in der Öffentlichkeit zu kommunizieren. Das Bildungssystem etwa versucht dem Rechnung zu tragen, in dem es den Schwerpunkt weniger auf den Erwerb vorgegebener Wissenseinheiten, sondern mehr auf die selbstständige Aneignung, Reflexion und den gemeinsamen Austausch legt. Mit den social media stehen seit kurzem auch Werkzeuge zu Verfügung, um solche Prozesse auf Massenbasis zu organisieren. Damit findet aber auch eine Veralltäglichung von Autorschaft statt, die mit dem empathischen Urheberbegriff nichts mehr zu tun hat. Das heisst natürlich nicht, dass es keine „Werke der Literatur und Kunst“ mehr gibt, aber dass sie für den Bereich, den das Urheberrecht regelt, keineswegs repräsentativ sind.

Werk
Das paradigmatische Bild des kreativen Prozesses im 19. Jahrhundert war der Künstler (fast immer männlich), der zurückgezogen in seinem Zimmer oder Atelier mit der Leere (weisses Blatt, weisse Leinwand, roher Stein) ringt. Er beginnt mit dem Nichts, horcht tief in sich hinein und füllt danach dieses Nichts mit seiner Ausdrucksfähigkeit. Nach einer gewissen Zeit ist das Werk fertig gestellt. Danach wird es (gedruckt und gebunden) veröffentlicht. Das Wert hat einen individuellen Autor, ist in sich geschlossen, und hat eine Form, die, ausser auf Wunsch des Urhebers, nie mehr verändern werden darf. Diese Konzeption eines Werkes liegt auch dem Urheberrecht zu Grunde.

Unabhängig von der Frage, ob dieses Bild je zutreffend war oder in gewissen Fällen immer noch zutreffend sein kann, ist es völlig unpassend für überwiegende Mehrheit der Prozesse kultureller Produktion im vernetzten Kontexten. In unserem Alltag, offline und erst recht online, sind wir umgeben von kulturellen Werken. Wir leben in einer durch und durch kulturalisierten Welt. Das leere Blatt, der rohe Stein als Ausgangsmaterial rückt in den Hintergrund. In der Vordergrund rückt das Arbeiten mit, durch und gegen bestehende „Werke“. In diesem Sinn steht die individuelle Autorenschaft auch nicht am Anfang eines Prozesses, sondern in der Mitte, sie baut auf Bestehendem auf und fügt diesem etwas hinzu, dessen Wirkung sich nur durch Resonanz mit dem bestehenden entfaltet. Werke funktionieren auch immer weniger geschlossen, sondern sie sind vielmehr direkt angewiesen auf einen Kontext, um überhaupt Bedeutung erlangen können. Diese Veränderungen betreffen auch das vermeintliche Ende des kreativen Prozesses. Dieser ist, auch in Bezug auf ein spezifisches Werk, mit der Arbeit des/der individuellen AutorIn nicht abgeschlossen. Vielmehr stellt ein fertiges Werk immer auch die Grundlage für die Arbeit anderer dar. Dies umso mehr, als dass die Isolation des Arbeitens, die im Bild der einsamen Schreibkammer steckt, in Zeiten der allgegenwärtigen Vernetzung kaum mehr gegeben ist. Auch während des Arbeitens ist man ständig mit anderen im Austausch. Damit verschwimmen aber die Grenzen des Eigenen und des Fremden im jeweiligen Werk und der geteilte Charakter der Kultur kommt stärker zum Ausdruck. Werke verflüssigen sich, verändern ihre Gestalt, um in veränderten Kontexten ihre Wirkung neu entfalten zu können. Die Idee der Zeitlosigkeit, der ewigen Beständigkeit eines unwandelbaren Werkes, tritt in den Hintergrund. An die Stelle der stillen Bewunderung tritt die aktive Auseinandersetzung, umso mehr, als dass das Publikum sich in zunehmendem Masse selbst als kreative ProduzentInnen versteht.

Herausforderungen
Der gesellschaftliche Wandel vollzieht sich als tiefer, historischer Prozess. Er vergrössert unaufhörlich die Distanz zwischen der Welt, die das Urheberrecht prägte, und der Welt, die es zu regeln versucht. Die Gefahr besteht, dass es dadurch gänzlich seine Legitimität verliert. Für AutorInnen und KünstlerInnen wäre das ein grosser Verlust. Eine umfassende Reform ist also notwendig, die den Bedingungen der Gegenwart gerecht wird. Da sind alle, gerade auch die Urheberrechtsgesellschaften als Stimme der KünstlerInnen, gefordert. Aufgrund gesamtgesellschaftlicher Veränderungen ist Bewahrung des Erreichten keine Option. Das Urheberrecht in der jetzigen Form zu stärken verschärft das Problem. Man muss die Gegenwart anerkennen und mit ihr nach vorne denken.

Erstens, die Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Nutzung ist nicht mehr anwendbar. Eine sinnvollere könnte diejenige sein zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung. Die Erfahrung mit CreativeCommons Lizenzen zeigt, dass diese Unterscheidung in der Praxis machbar ist. Zweitens, Urheberschaft ist ein alltäglicher Prozess geworden und umfasst grosse Bereich der gesellschaftlichen Tätigkeit. Zu viele Werke fallen für zu lange Zeit unter den Schutz des Urheberrechts. Möglicherweise würde eine Registierungspflicht zu schützender Werke mit periodischen Erneuerungen hier Abhilfe schaffen. Drittens, Autorschaft rückt vom Anfang des kreativen Prozesses in seine Mitte. Transformative Werknutzungen sind essentiell für die kulturelle Entwicklung und müssen entsprechend gefördert und nicht erschwert werden.

Was auch immer für Lösungen gefunden werden, das Ziel einer Reform muss sein, das Urheberrecht wieder zu einem Instrumentarium zu machen, dass den Autoren eine starke Stellung bei der kommerziellen Verwertung herausragender Werke gibt. Im Alltag der persönlichen Kommunikation und massenhafter Kreativität hat es im Grunde nichts verloren. Eine solche Reform ist wichtig für die kulturelle Entwicklung als ganzes. Denn auch herausragende Werke stehen immer auf einem Boden, geteilter Kultur, deren Urheber oftmals nicht mehr zu bestimmen ist. Und diesen Boden aus zu trocknen würde auch die professionelle kulturelle Produktion schwer treffen, denn diese Bereiche sind, in ihrer Unterschiedlichkeit, tief miteinander verwoben.

Dies ist eine komplexe Aufgabe, gerade auch für die Rechtsdogmatik. Aber auf epochale Verschiebungen gibt es keine einfachen Antworten. Die Aufgabe jedoch ist dringlich, denn die hier kurz skizzierten historischen Prozesse können – und sollen – nicht aufgehalten werden. Und ohne umfassende Reformen wird sich die Entwicklung weiter auf einen Konflikt zwischen Urheberschutz und Redefreiheit zuspitzen. In diesem Falle ist das Urheberrecht in einer freien Gesellschaft nicht mehr zu legitimieren. Die Frage vor der wir als Gesellschaft stehen, ist also nicht, ob wir das Urheberrecht grundsätzlich umgestalten sollen, sondern ob wir ein anderes Urheberrecht wollen, oder keines.

Quelle: Gazetta, 12/2012 S.73-76