Kraftwerk vs. Moses Pelham: Was bedeutet das EuGH-Urteil für die digitale Kunst Gespräch mit Prof. Dr. Felix Stalder, Moderation: Martin Böttcher, Breitband, Samstag, 25.04.2026
Nach fast 27 Jahren Prozessdauer wurde am 14. April 2026 vom Europäischen Gerichtshof endlich geklärt, dass Sampling bewilligungsfrei erlaubt sei, wenn damit ein neues, künstlerisches Werk geschaffen wird.
Rechtlich fällt dies unter die Kategorie des “Pastiche”, die neben Sampling auch Remixing, Mashups, oder Fan Fiction umfasst und im Art. 5 (Abs.3k) der Richtlinie 2001/29/EG, von 2019 und in §51a des deutschen UrhG von 2021 verankert ist.
Damit ensteht eine neue Balance zwischen Kunstfreiheit und Uhrheberrecht, wie wir sie bereits 2006/07 mit unserer Initiative Kunstfreiheit.ch gefordert hatten.
Damals schrieben wir:
Es war und ist eine der Aufgaben der Kunst und Kultur, ihre jeweilige Gegenwart zu kommentieren und kritisch zu reflektieren. Zum breiten Spektrum künstlerischer Methoden gehören auch diejenigen des direkten Aneignens kulturellen Materials, das aus der bildenden Kunst, Filmen, Werbung, Musik, Fernsehen und anderen Quellen stammen kann. Dabei werden Inhalte übernommen, transformiert und zu neuen Werken weiterverarbeitet. Solche Methoden reihen sich nicht nur in die Jahrhunderte alte Geschichte künstlerischer Praxis ein, sondern treiben auch eine aktuelle Auffassung von Kreativität voran.
Collage, Appropriation, Remix und verwandte Methoden haben bereits die Kunst und Kultur des 20. Jahrhunderts massgeblich geprägt: Etwa die Dada Künstler des Zürcher Cabaret Voltaire oder später Andy Warhol. Wir können davon ausgehen, dass die Bedeutung solcher Ansätze in der hochmediatisierten Welt des 21. Jahrhunderts noch zunehmen wird.
Siehe auch: 9 Thesen zur Remixkultur, 2009.